JudikaturJustizRS0047935

RS0047935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2002

Der ständigen Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter ist grundsätzlich einer solchen durch eine Stellvertreterin des Vaters bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen der Vorzug zu geben.

Entscheidungen
15