JudikaturJustizRS0047874

RS0047874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1980

Befindet sich ein eheliches Kind, dessen Vater italienischer Staatsangehöriger ist, in Österreich, ist das angerufene österreichische Gericht zu pflegschaftsbehördlichen Maßnahmen bis zur Inanspruchnahme der ausschließlichen Zuständigkeit durch das italienische Gericht und in dringenden Fällen berufen; es hat zugleich das zuständige italienische Gericht zu benachrichtigen.