RS0047847 – OGH Rechtssatz
RS0047847 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Haager Vormundschaftsabk gilt überwiegend - wie § 14 der 4.DVEheG - nicht für Pflegschaften über eheliche Kinder (Hoyer - Loewe, Staatsverträge über Rechtshilfe und Vollstreckung, S 1, FN 3; Köhler, Nachlaß - Vormundschaft - Unterhalt 2.Auflage 109, FN 1; Mänhardt,
Das Internationale Personen - und Familienrecht Österreichs 74, FN 1); es wollte viel mehr nur die Fälle regeln, in denen ein Kind des elterlichen Schutzes entbehrt.