JudikaturJustizRS0047835

RS0047835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2021

Die sogenannte Anspannungstheorie lässt sich daher nicht in ihrem ursprünglichen Sinn auf den Unterhaltsberechtigten ausdehnen, weil diesbezüglich die Rechtslage nicht die gleiche ist wie bezüglich des Unterhaltspflichtigen. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kind die Pflicht auferlegt, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.

Entscheidungen
8