Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag des Sohnes auch insoweit abgewiesen wird, als dieser damit die Verpflichtung seiner Mutter zu weiteren monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.000, - für die Zeit vom 1.3.1991 bis 30.6.1…
Text Begründung: Die Ehe der Eltern wurde 1981 geschieden. Obsorgeberechtigt war bzw. ist der Vater. Die Mutter wurde ihrer Unterhaltsverpflichtung ihrem mittlerweile volljährig gewordenen Sohn gegenüber ab 1.3.1991 enthoben, weil dieser mit Ablauf des Februar 1991 seine Koch und Kellnerausbildung abge…
Rechtliche Beurteilung Der von der Mutter dagegen erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt. Der Sohn bestreitet gar nicht, mit dem Abschluß der Koch und Kellnerlehre selbsterhaltungsfähig geworden zu sein; er stützt seinen neuerlichen Unterhaltsbemessungsantrag auf die Behauptung, er besuche seit März 1991 das Bundesgymna…