RS0047813 – OGH Rechtssatz
RS0047813 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Familienbeihilfe hat (seit 01.01.1978) den Charakter einer Betreuungshilfe und stellt in diesem Sinn ein Einkommen derjenigen Person dar, die diese Betreuung tatsächlich leistet, ohne dass der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre.