Spruch 1. Der Beschluß, mit dem der Ehefrau die Leistung der Wohnsitzfolge nach § 92 ABGB aufgetragen wird, ist keine einstweilige Verfügung 2. Der vom Außerstreitrichter gefaßte Beschluß ist nach Maßgabe des § 18 Abs 1 AußstrG der Rechtskraft fähig und daher für einen später damit befaßten Richter binden…
Text Die aus Ungarn stammenden Ehegatten Tibor G und Katalin Maria G haben am 27. 11. 1968 vor dem Standesamt L die Ehe geschlossen, wodurch eine voreheliche Tochter legitimiert wurde. Dem Tibor G wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 24. 1. 1966. Zl MAbt 61/IV - G 54/64, die österr…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 92 ABGB ist die Ehegattin verbunden, dem Mann in seinen Wohnsitz zu folgen. Die Rechtsprechung hatte bisher, soweit sie sich zurückverfolgen läßt, keine Bedenken, über einen auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrag des Ehemannes, die Frau zur Wohnsitzfolge zu verha…