RS0047627 – OGH Rechtssatz
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Wird lediglich vereinbart, daß die Übernehmer dem Übergeber Unterhalt gemäß § 672 ABGB auf lebenslang zu leisten haben, so umfaßt diese vertragliche Unterhaltspflicht nicht die Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten.