BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchZweyter Theil desErste Abtheilung des Sachenrechtes.IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge§ 672

§ 6725. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung

In Kraft seit 01. Januar 2017
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