JudikaturJustizRS0047582

RS0047582 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2013

Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jenes Haushaltes, in dem das Kind betreut wird, nämlich als Einkommen des nach § 2 Abs 2 (bzw nach § 11 Abs2) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen, der die Beihilfe bezieht und dessen Haushalt das Kind teilt (Entscheidung im Vortragsbericht AnwBl 1979, 395 ff, 397).

Entscheidungen
19