JudikaturJustizRS0047550

RS0047550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt.

Entscheidungen
34