JudikaturJustizRS0047549

RS0047549 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2006

Verfügt allerdings der die Kinder betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Ehegatten beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt derselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet wird oder geleistet werden kann, sodaß die dem anderen Teil - auf Grund seines Einkommens nur im Bereich des Existenzminimums - zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände nicht mehr ins Gewicht fällt, könnte dies auch zu einer gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht führen.

Entscheidungen
10