JudikaturJustizRS0047536

RS0047536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 2020

Der Unterhaltsschuldner hat darzutun, dass und wie er seiner Verpflichtung, nach Kräften zum Unterhalt beizutragen, nachgekommen ist. Ist ein Arbeitsloser nicht als arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet, ist für diesen Zeitraum die Anspannungstheorie anzuwenden und von einem fiktiven Einkommen auszugehen.

Entscheidungen
16