Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichts, der in seinem antragsstattgebenden Teil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2014 dahin abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch des Antragstellers i…
Text Begründung: Der Antragsteller ist als außerehelicher Vater des 1989 geborenen Antragsgegners aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 18. 10. 2007, GZ 2 P 1985/95m 52, zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 750 EUR ab 1. 9. 2004 verpflichtet. Dieser Entscheidung lag eine monatlic…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung wendet, absolut unzulässig. Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf…