JudikaturJustizRS0047514

RS0047514 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2018

Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (ab 01.01.1991 im Monatsdurchschnitt Schilling 7000,--, ab 01.01.1992 Schilling 7600,--) entspricht.

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