JudikaturJustizRS0047511

RS0047511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2021

Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden. Das Gesetz macht auch keinen Unterschied, ob es sich um einen selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen handelt.

Entscheidungen
33