JudikaturJustizRS0047506

RS0047506 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2014

Der Mehraufwand des Unterhaltsschuldners für die Anschaffung erforderlicher Diätnahrung ist angemessen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Hiebei sind einerseits die Einkommenssituation auf seiten des Unterhaltsverpflichteten und andererseits die dem Unterhaltsberechtigten zufließenden Unterhaltsbeträge zu berücksichtigen.

Entscheidungen
7