JudikaturJustizRS0047450

RS0047450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2011

Dass der unterhaltspflichtige Vater Karenzurlaub in Anspruch nimmt, ist, soweit nicht besondere Gründe eine solche Maßnahme rechtfertigen, kein Grund für eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nichtehelichen Kind.

Entscheidungen
9