Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: "Gerhard B*****, ohne Beschäftigung, ***** ist als Vater des am 28.2.1987 geborenen Michael M***** schuldig, diesem ab 19.9.1993 einen monatlichen Unterhaltsbetrag v…
Text Begründung: Der Vater des am 28.2.1987 unehelich geborenen Kindes, das sich in Pflege und Obsorge der Mutter befindet, lebt in aufrechter Ehe mit einer von der Mutter des Kindes verschiedenen Frau. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder, die am 19.4.1986 und am 18.9.1990 geboren wurden. Der Vater des h…
Rechtliche Beurteilung Der vom Kind gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von den Entscheidungen 3 Ob 528/92 (EF 67.899, 68.017 = JBl 1993, 243), 7 Ob 615/91 (EF 65.240 = RZ 1992/24) und 6 Ob 573/91 (EF 65.241 = ÖA 1992,…