JudikaturJustizRS0047413

RS0047413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2004

Bei besonders atypischen Verhältnissen, wie zahlreichen Sorgepflichten, sind die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. Es ist eine den tatsächlichen Verhältnissen angepaßte individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien vorzunehmen.

Entscheidungen
3