JudikaturJustizRS0047397

RS0047397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2018

Soweit der Unterhaltsschuldner im Erbweg Vermögen erwarb, unterlagen jedenfalls die Erträgnisse dieses Vermögens schon bisher der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

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5