JudikaturJustizRS0047390

RS0047390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 1999

Der Unterhaltssonderbedarf kann nach der für beide Eltern geltenden gesetzlichen Unterhaltsregel des § 140 Abs 1 und 2 ABGB grundsätzlich nicht anders beurteilt werden, als der sogenannte Normalbedarf eines Kindes: Soweit damit mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, haben im Sinne der Grundregel die Eltern auch dafür anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch höheren Betreuungsaufwand. Solange der geldunterhaltspflichtige Elternteil nach seinen Einkommensverhältnissen die Kosten allein zu leisten imstande ist, bedarf es keines anteiligen finanziellen Beitrages des betreuenden Elternteiles - oder im Falle seiner fehlenden Leistungsfähigkeit - eines sonstigen subsidiär Unterhaltspflichtigen.

Entscheidungen
3