RS0047385 – OGH Rechtssatz
RS0047385 – OGH Rechtssatz
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Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. Dies wird bei einem der Hilfe bedürftigen Unterhaltspflichtigen, der in Lebensgemeinschaft lebt, nicht zur Folge haben können, dass es seine Lebensgemeinschaft aufgeben müsste, um in den Genuss von Sozialhilfe gelangen zu können; er wird aber dann allenfalls den von seinem Lebensgefährten gereichten Unterhalt zum Teil zur Deckung des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhaltsbetrag verwenden müssen.