RS0047380 – OGH Rechtssatz
RS0047380 – OGH Rechtssatz
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Bei Bemessung des Unterhalts ist auf die weiteren Sorgepflichten derart Bedacht zu nehmen, dass als Vorfrage beurteilt wird, welche Ansprüche den einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehen, weil diese auch für die Vergangenheit eine Ergänzung des ungenügenden Unterhalts verlangen könnten, wenn sich gegenüber der letzten Bemessung durch Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dass für die Söhne nur Beträge von dreitausend Schilling und zweitausendachthundertfünfzig Schilling festgesetzt sind, bedeutet nicht, dass sich das jüngste Kind deshalb mit einem verhältnismäßig geringeren Unterhalt begnügen müsste.