JudikaturJustizRS0047358

RS0047358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 1965

Auf welche Erziehung ein Kind gegenüber seinen Eltern Anspruch hat, ist unter anderem von seinen Fähigkeiten und seinem Fleiß abhängig. Wenn sich danach nicht erwarten läßt, daß der Minderjährige in absehbarer Zeit das Ziel, nämlich die Vollendung des Studiums erreichen werde, besteht eine Verpflichtung, ihn noch weiter zu erhalten, nicht. Es würde aber zu weit gehen, eine Verlängerung der Studienzeit um zwei Jahre unter allen Umständen als für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar zu erklären.