JudikaturJustizRS0047345

RS0047345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2010

Waisenpension ist Einkommen des Kindes und nicht eine Drittleistung, die den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Die nach dem Ableben der Mutter zustehende Waisenpension soll in erster Linie die Ansprüche des Kindes gegen die Mutter decken. Sie ist daher von der Seite der Bedürfnisse des Kindes her zu berücksichtigen.

Entscheidungen
8