JudikaturJustizRS0047298

RS0047298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2012

Die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens steht einem Antrag und einer Entscheidung gemäß § 92 Abs 2 und 3 ABGB nicht im Wege. Zweck dieses Feststellungsverfahrens ist auch die präjudizielle Abklärung des Rechts zur gesonderten Wohnungsnahme für einen Unterhaltsprozess oder auch für den Scheidungsprozess.

Entscheidungen
4