JudikaturJustizRS0047292

RS0047292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2010

Durch das eheliche Zusammenleben hervorgerufene psychische um damit verbundene körperliche Beeinträchtigungen werden von der Rechtsprechung als wichtiger persönlicher Grund für die gesonderte Wohnungnahme gewertet, wenn dem Antragsteller auch dauernd krankhafte Schädigungen drohen (JBl 1979,86).

Entscheidungen
4