RS0047284 – OGH Rechtssatz
RS0047284 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung des Arbeitnehmers, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen, bleiben diesem die auflösungsabhängigen Ansprüche (hier Abfertigung und Urlaubsentschädigung) gewahrt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer eine nicht vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung angetreten und auch zur Zeit der vereinbarten Wiedereinstellung beibehalten hat.