RS0047262 – OGH Rechtssatz
RS0047262 – OGH Rechtssatz
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(Vor AdoptionsG 1960) Wurde ein österreichischer Pflegebefohlener, hinsichtlich dessen die Führung der Vormundschaft gemäß § 111 JN einer ausländischen Behörde übertragen wurde, mit Genehmigung dieser Behörde von österreichischen Wahleltern im Auslande adoptiert, so bedarf der Adoptionsvertrag nicht der Genehmigung, wohl aber der Bestätigung durch das österreichische Gericht.