Rechtliche Beurteilung 1. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel sind für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. 2. Sämtliche Parteien haben ihren (Wohn )Sitz in Österreich. Zu beurteilen ist ein reiner Binnensachverhalt. Nach § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien durch ausdrückliche Vereinbarung ei…