JudikaturJustizRS0047074

RS0047074 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2024

Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache (Vormundschaftssache) für Minderjährige ist stets das Kindeswohl. Ersparte Zeit und Mühe des gesetzlichen Vertreters kommt letztlich auch dem Kind zugute.

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