JudikaturJustizRS0046987

RS0046987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1962

§ 67 EheG bedeutet eine Änderung des Grundsatzes des § 91 ABGB, wonach der Unterhalt ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Frau nach dem Vermögen des Mannes zu leisten ist. Wenn die zweite Frau also ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann, ist dieser Umstand zu berücksichtigen.