JudikaturJustizRS0046936

RS0046936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2015

Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von ihren Bevollmächtigten abgeschlossen worden ist, muß im Sinne des § 104 Abs 1 JN auch die erfolgte Bevollmächtigung urkundlich nachgewiesen werden.

Entscheidungen
5