JudikaturJustizRS0046903

RS0046903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1967

Die Entscheidung, ob eine Person, die nicht Österreicher ist, eine bestimmte Staatsbürgerschaft hat, steht den Behörden des in Betracht kommende Staates zu; das österreichische Gericht ist an die Entscheidung der zuständigen ausländischen Behörde gebunden (so auch schon 5 Ob 125/59 = ZfRV 1960,130).