§ 113 Legitimation unehelicher Kinder.
§ 113 Legitimation unehelicher Kinder. — JN
§ 113 Legitimation unehelicher Kinder. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40013442
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Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.