JudikaturJustizRS0046839

RS0046839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2009

Der urkundliche Nachweis nach § 104 Abs 1 JN ist erbracht, wenn bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede eine vom Kläger eindeutig herrührende und vom Beklagten unterschriebene Urkunde, aus der sich die Gerichtsstandvereinbarung ergibt, dem Gerichte vorgelegt wird.

Entscheidungen
7