RS0046733 – OGH Rechtssatz
RS0046733 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Entzug der Verfügungsmacht über eine körperliche Sache kann deren Beschädigung nicht gleichgesetzt werden. Wurde nämlich der Schaden durch die Entziehung der Verfügungsmacht (hier: über Sparbücher) verursacht, so kommt es in der Regel auf die Verhältnisse an Ort und Stelle nicht an. Daß der den Gegenstand bildende Schaden nicht durch eine Vertragsverletzung, sondern durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden sei, reicht für die Begründung der Zuständigkeit nicht aus.