JudikaturJustizRS0046717

RS0046717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2020

Der Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN ist nur bei ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung des Erfüllungsortes gegeben, also jedenfalls dann nicht, wenn mangels einer sich von den übrigen Parteienvereinbarungen deutlich abhebenden, bestimmten, direkt auf die Festlegung eines Erfüllungsortes gerichteten Vereinbarung der Erfüllungsort auf Grund materiellrechtlicher Vorschriften, zB gemäß § 905 ABGB aus der Natur des Geschäftes, ermittelt werden muss.

Entscheidungen
7