JudikaturJustizRS0046570

RS0046570 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Der gesellschaftsvertraglich bestimmte - und in diesem Sinn registrierte - Sitz einer GmbH ist auch, soweit nach der JN der Sitz einer GmbH Zuständigkeitsmerkmal ist, ausschließlich bestimmend; unerheblich ist dabei, daß die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort geführt wird.

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