JudikaturJustizRS0046568

RS0046568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Wird von einem österreichischem Gericht seine örtliche Zuständigkeit rechtskräftig verneint, ist der Oberste Gerichtshof insofern daran gebunden, dass er als Ordinationsgericht einzuschreiten hat.

Entscheidungen
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