RS0046419 – OGH Rechtssatz
RS0046419 – OGH Rechtssatz
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Nicht in die Zuständigkeit des HG nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen Ansprüche nach Auflösung des Geschäftes oder Rücktritt vom Geschäft (etwa Bereicherungsansprüche oder Rückforderung des irrig Geleisteten). Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden.