JudikaturJustizRS0046414

RS0046414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1985

Die Bestellung eines Rechtsanwalts durch einen Kaufmann zur rechtsfreundlichen Vertretung jeder Art (§ 1002 ABGB) ist, wenn es sich ausschließlich um Vertretungshandlungen im Bereiche seiner Privatrechtssphäre handelt, kein Handelsgeschäft. Die Betrauung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in den Firmenangelegenheiten (und Betriebsangelegenheiten) des Kaufmannes ist für den Auftraggeber ein akzessorisches Handelsgeschäft (§ 343 Abs 2 HGB) und kann die Honorarforderung gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN geltend gemacht werden.

Entscheidungen
2