JudikaturJustizRS0046364

RS0046364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2022

Die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN soll den Verlust bereits geschehenen Prozeßaufwandes verhindern (RZ 1968,138); ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt des Bezirksgerichtes der Gerichtshof erster Instanz entscheidet (EvBl 1965/111 ua).

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