Spruch Dem als „ordentlicher Revisionsrekurs bzw ordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 838,44 EUR (darin enthalten 139,74 EUR USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Der Kläger brachte die dem Verfahren zugrunde liegende Mahnklage beim Landesgericht Salzburg ein. Darin waren zwei auf unterschiedlichen Rechnungen beruhende Werklohnforderungen über jeweils weniger als 10.000 EUR angeführt. Das Landesgericht Salzburg ging davon aus, dass die Forderungen…
Rechtliche Beurteilung 1. Das vorliegende Rechtsmittel ist im Sinn des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Die Anfechtbarkeit einer in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen Entscheidung des Erstgerichts über eine Prozesseinrede richtet sich gemäß § 261 Abs 3 ZPO danach, welches Rechtsmittel gegen die Entscheidung i…