JudikaturJustizRS0046339

RS0046339 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2014

Eine Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes liegt auch dann vor, wenn es über die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit Beschluss, sondern durch Fällung eines Urteiles in der Hauptsache entschieden und damit seine Zuständigkeit implicite bejaht hat.

Entscheidungen
8