Spruch Auch dann, wenn die Vormundschaft über ein in der Bundesrepublik Deutschland befindliches uneheliches österreichisches minderjähriges Kind gemäß Art. I des Vormundschaftsabkommens BGBl. 269/1927 von Behörden in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird, bestehen die inländische Gerichtsbarkeit und…
Text Die am 8. Juni 1969 unehelich geborene minderjährige M F (nunmehr durch Namensgebung M K) ist österreichische Staatsbürgerin und hat - ebenso wie ihre Mutter - den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Vor ihrer Übersiedlung wohnten die Mutter und das Kind zuletzt in Wien, Pötzleinsdorferhöhe,…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Zunächst muß geprüft werden, ob bei diesem Sachverhalt die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist und der Anspruch im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden kann. Beides ist zu bejahen. Nach Lehre und Rechtsprechung (Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I/1, 257; K…