JudikaturJustizRS0046295

RS0046295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2009

Der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist jedenfalls dann auch dem 2.Fall des § 45 JN unanfechtbar, wenn kein Zweifel darüber besteht, welches das in der selben Gemeinde gelegene zuständige Gericht ist.

Entscheidungen
9