Rechtliche Beurteilung [5] 1. Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 252 IO, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. [6] Insolvenzgericht ist gemäß § 182 Abs 1 IO dann, wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt, das zum Zeitp…