JudikaturJustizRS0046277

RS0046277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 1979

Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge Einrede der Unzuständigkeit mangels der Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Wohnsitzes auf den vertragsmäßigen Gerichtsstand des § 104 JN, so kann er noch in diesem Zeitpunkte die Vereinbarung des Gerichtsstandes urkundlich dartun.