RS0046277 – OGH Rechtssatz
RS0046277 – OGH Rechtssatz
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Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge Einrede der Unzuständigkeit mangels der Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Wohnsitzes auf den vertragsmäßigen Gerichtsstand des § 104 JN, so kann er noch in diesem Zeitpunkte die Vereinbarung des Gerichtsstandes urkundlich dartun.