RS0046255 – OGH Rechtssatz
RS0046255 – OGH Rechtssatz
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Die Vormundschaft über ein im Ausland wohnendes Kind ausländischer Staatsangehörigkeit hat grundsätzlich die Heimatbehörde zu führen. Für die Führung der Vormundschaft durch ein österreichisches Gericht mangelt es an der inländischen Gerichtsbarkeit. Eine Ausnahme gilt nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Sonderregelung für das Verfahren auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 19 Abs 3 StbG).