RS0046245 – OGH Rechtssatz
RS0046245 – OGH Rechtssatz
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§ 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Bei Entscheidungen nach § 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Im Zwischenverfahren nach § 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat.